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Schulleitungsvereinigung Mecklenburg-Vorpommern
Die Interessenvertretung von und für Schulleitungen

Satzung

Paragraph 1: Zweck des Verbandes

  1. Der Verein ist verbandspolitisch unabhängig und schulpolitisch nicht festgelegt. Er befaßt sich mit bildungspolitischen, pädagogischen, schulorganisatorischen und verwaltungstechnischen Problemen, die das Schulwesen Mecklenburg-Vorpommerns insgesamt und insbesondere die Leitung der Schulen betreffen.
  2. Der Zweck des Vereins besteht zum einen in der Vertretung der Interessen der Schulleitungsmitglieder und zum anderen in der Förderung des Schulwesens Mecklenburg-Vorpommerns.

Paragraph 2: Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977, Paragraph 52 AO.
  2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Paragraph 3: Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schulleitungsvereinigung Mecklenburg-Vorpommern“ und hat seinen Sitz in Rostock. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) versehen. Der Verein ist Mitglied der „Arbeitsgemeinschaft der Schulleiterverbände Deutschlands“ und bildet den „Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 4: Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern der Schulleitungen aller Schularten in Mecklenburg-Vorpommern offen. Mitglieder, die aufgrund der Schließung ihrer Schulen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr in der Schulleitung tätig sind, können in der Vereinigung Mitglied bleiben. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  2. Ein Antrag auf Aufnahme wie auch der Austritt aus dem Verein sind schriftlich dem Vorstand zu erklären. Der Austritt erfolgt mit Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme wie auch den Ausschluß. Bei Ablehnung der Aufnahme wie auch bei Ausschluß kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Paragraph 5: Beitrag

  1. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

Paragraph 6: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Für besondere Aufgaben können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Diesen können auch Nichtmitglieder angehören.

Paragraph 7: Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und 6 Beisitzern.
  2. Die laufenden Geschäfte des Vereins führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  3. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten jeder für sich den Verein rechtswirksam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Ernennung vornehmen.
  5. Der Vorstand tritt regelmäßig nach Einladung durch den 1. Vorsitzenden zusammen. Er leitet den Verein nach dem im Paragraph 1 genannten Zweck. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet.
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist der Vorstand nicht beschlußfähig, kann mit Frist einer Woche eine erneute Versammlung einberufen werden. Diese ist dann in jedem Fall beschlußfähig.
  7. Der Kassenführer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenführers oder einer der beiden Vorsitzenden.

Paragraph 8: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dieses tun, wenn es von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt wird.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben dass Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen und beschließt über die Erteilung einer Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, über Anträge und sonstige ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Sie faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stimmenabgabe erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muß die Stimmabgabe verdeckt erfolgen.
  8. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Paragraph 9: Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekannzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Paragraph 10: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abegebenen Stimmen für die Auflösung sein muß.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommerns zur Verwendung für jugendpflegerische Zwecke zu.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Güstrow am 24.04.1993 und letztmalig geändert auf der Mitgliederversammlung am 28.09.2022.